Ratgeber
Fondsgebundene Policen beleihen
Inhaltsverzeichnis
1. Fondsgebunde Policen beleihen
2. Fondsguthaben
3. Vergleich Beleihung oder Entnahme
4. Fondsgebundene Policen nutzen um Verwahrentgelte zu vermeiden
5. Zusammenfassung
Disclaimer: Die in diesem Ratgeber angeregten Inhalte stellen keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die individuelle Prüfung von Anliegen empfiehlt sich eine persönliche Beratung, die dieser Ratgeber nicht ersetzen kann.
1. Einleitung: Fondsgebunde Policen beleihen
Fondsgebundene Policen sind Kapitallebensversicherungen bei denen der Sparbeitrag in Fonds investiert wird. Das sind in der Regel Aktienfonds, Rentenfonds oder gemischte Fonds. In den letzten Jahren sind Fondsgebundene Policen auf den Markt gebracht worden, mit denen man direkt in ETF investieren kann. Der Unterschied zur klassischen Lebensversicherung liegt im Wesentlichen darin, dass die Höhe der Versicherungsleistung vom Wert der Anteile der gutgeschriebenen Anteilseinheiten abhängt. Es gibt auch Policen bei denen nur die Überschüsse in Fonds investiert werden.
Wer sich nicht sicher ist, ob es sich bei seiner Police um eine fondsgebundene handelt, kann dies dem Versicherungsschein oder der jährlichen Wertmitteilung entnehmen. Bei klassischen Policen wird jährlich ein Rückkaufswert ermittelt, den die Versicherungsgesellschaft anhand feststehender und genehmigungspflichtiger Tarife nach aktuariellen Grundlagen berechnet.
Der Wert fondsgebundener Policen ergibt sich aus dem Kurswert der Anzahl der Anteilsscheine des Policeninhabers.
2. Fondsguthaben
Für eine Beleihung ist das Fondsguthaben entscheidend. Dieses wird dem Versicherungsnehmer in der Regel mindestens einmal jährlich in einer Wertmitteilung berechnet. Bei an der Börse gehandelten Fonds oder ETF’s sind die Kursmitteilungen täglich verfügbar, man kann also selbst jederzeit den Wert nachrechnen. Die Anzahl der Anteile verändert sich natürlich mit jeder Beitragszahlung, so dass man bei monatlicher Beitragszahlung diese Erwerbe mit berücksichtigen muss.
3. Vergleich Beleihung oder Entnahme
In den letzten Jahren sind Policen auf den Markt gekommen, bei denen Versicherungsnehmer statt eines Policendarlehens das Recht haben, eine definierte Höhe aus dem Fondsguthaben zu entnehmen. Für diese Entnahme fallen dann zwar keine Darlehenszinsen an, aber die verkauften Anteile nehmen auch nicht mehr an der Wertentwicklung oder Verzinsung teil.
Zur besseren Veranschaulichung berechnen wir die unterschiedlichen Folgen beispielhaft:
Beläuft sich der aktuelle Fondswert z.B. auf 250.000 Euro und wird ein Darlehen von 150.000 Euro benötigt:
Bei einer Entnahme von 150.000 Euro sinkt die Rendite auf den verbleibenden Teil, also auf 100.000 Euro.
Geht man von einem 10 jährigen Geldbedarf und einer Rendite von 6,9 % p.a. für einen Aktienfonds aus, ergibt sich eine “Minderrendite” von 10.350 Euro im Jahr bzw. 103.500 Euro ohne Zinseszins in 10 Jahren. Mit Zinseszins erhöhen sich die Kosten für die Entnahme auf 142.326 Euro auf einen 10 Jahreszeitraum bezogen.
Im Vergleich dazu belaufen sich die Kosten für eine Beleihung auf 1,99 % p.a., das entspricht auf 150.000 Euro gerechnet einem jährlichen Zinsaufwand von 2.985 Euro. Auf einen 10 Jahreszeitraum gerechnet entspricht das 29.850 Euro. Schauen Sie sich dazu folgendes Beispiel an.
Im Ergebnis stehen einem Zinsaufwand für die Beleihung von jährlich 2.985 Euro, Erträge aus der Rendite auf einen Aktienfonds in Höhe von 10.350 Euro entgegen, die bei einer Entnahme als Kosten bewertet werden müssten. Anders gesagt kann man mit einer Beleihung eine Anlage hebeln und die Rendite der Anlage weiter steigern.
4. Fondsgebundene Policen nutzen um Verwahrentgelte zu vermeiden
Fondsgebundene Policen oder auch entsprechende beleihungsfähige Produkte sind grundsätzlich geeignet überschüssige Liquidität zu parken. Hierzu eignen sich besonders Liquidiätsnahe Assetklassen, die in Staatsanleihen, Geldmarktfonds oder kurzfristige Unternehmensanleihen investieren. Auch wenn dies keine risikolosen Anlagen sind, besteht doch die Möglichkeit einer risikoarmen aber mit einer Rendite ausgestatteten Anlagen zu investieren. In Kombination mit einer Beleihung lassen sich dann Hebelwirkungen darstellen, die neben einer Rendite auch die Vermeidung von Verwahrentgelten ermöglichen und eine solche Anlage interessant werden lassen. Kurzfristige Anlagen mit Laufzeiten unter 4 Jahren sollten allerdings vermieden werden. Voraussetzungen für eine solche Anlage sind neben einer qualifizierten, individuellen Beratung auch ein mittelfristiger Anlagehorizont.
5. Zusammenfassung
Die Beleihung einer Fondsgebundenen Lebensversicherung ist bis zu 60 % des aktuellen Fondsguthabens möglich. Die Laufzeit der Beleihung kann der Versicherungsnehmer frei wählen, maximal bis zum Ablauf der Police bzw. max. 10 Jahre sind möglich.
Die Beleihung ist auch für Einmalanlagen möglich, bei denen kein laufender Beitrag gezahlt wird. In vielen Fällen ist die Beleihung sogar mit einem positiven Renditehebel verbunden, wenn die Anlage in hochrentable Aktienfonds erfolgt und die Rendite aus der Anlage höher ist als der Darlehenszins.
Angebote zur Beleihung können hier berechnet werden.
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